Abstimmung - Ergänzung von §9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
Abstimmung der Fürsten und der Vertreter der Freien Städte über die Änderung von §9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
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Zitat von §9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
Ein jedes Bundesglied ist dazu verpflichtet ein Truppenkontingent im Wert von mindestens 0,85% seiner Bundesbevölkerung zu je 3 Gulden (0,85% Bev * 3 Gulden = Truppensold) zu unterhalten.
Das Truppenkontingent muss mindestens alle 5 Jahre an die Zahl der Bundesbevölkerung angeglichen werden.
Hierfür muss mindestens alle 5 Jahre eine Erfassung der eigenen Bundesbevölkerung erfolgen.
Staaten ohne Kataster erhalten für die ersten zwei Stichtage das Durchschnittswachstum des Bundes auf ihre Bevölkerung von 1815 gerechnet.
Bis zum dritten Stichtag (1.1.1846) muss jeder Staat ein Kataster eingerichtet haben, mindestens aber eine Volkszählung im 5-Jahrestakt.
Ausnahmen können getroffen werden wenn ein Bundesglied die Truppenkontingente eines anderen übernimmt. Ausnahmen müssen durch die einfache Mehrheit des Plenums gebilligt werden.
Bereits diesbezüglich bestehende Verträge bleiben weiterhin gültig und bedürfen keiner weiteren Zustimmung des Plenums.
Im Jahr 1840 wird das Plenum über eine weitere Erhöhung der Truppenkontingente beraten.
Dieses Gesetz gilt ab dem 1.1.1836.
zu
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Zitat von §9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
Ein jedes Bundesglied ist dazu verpflichtet ein Truppenkontingent im Wert von mindestens 0,85% seiner Bundesbevölkerung zu je 3 Gulden (0,85% Bev * 3 Gulden = Truppensold) zu unterhalten.
Der Schnitt des Soldes der gestellten und gezählten Truppen muss mindestens 3 Gulden pro Kopf betragen.
Einzelne Teiltruppen dürfen auch mit weniger, mindestens aber mit 2 Gulden pro Kopf, finanziert werden, wenn zum Ausgleich Truppen mit entsprechend höherem Sold gestellt werden, die den Schnitt wieder ausgleichen.
Das Truppenkontingent muss mindestens alle 5 Jahre an die Zahl der Bundesbevölkerung angeglichen werden.
Hierfür muss mindestens alle 5 Jahre eine Erfassung der eigenen Bundesbevölkerung erfolgen.
Staaten ohne Kataster erhalten für die ersten zwei Stichtage das Durchschnittswachstum des Bundes auf ihre Bevölkerung von 1815 gerechnet.
Bis zum dritten Stichtag (1.1.1846) muss jeder Staat ein Kataster eingerichtet haben, mindestens aber eine Volkszählung im 5-Jahrestakt.
Ausnahmen können getroffen werden wenn ein Bundesglied die Truppenkontingente eines anderen übernimmt. Ausnahmen müssen durch die einfache Mehrheit des Plenums gebilligt werden.
Bereits diesbezüglich bestehende Verträge bleiben weiterhin gültig und bedürfen keiner weiteren Zustimmung des Plenums.
Im Jahr 1840 wird das Plenum über eine weitere Erhöhung der Truppenkontingente beraten.
Dieses Gesetz gilt ab dem 1.1.1836.
In Übereinstimmung mit §7 der Bundesakte (und der jüngsten Ausführung des Bundesgerichts) benötigt dieser Entwurf 2/3 aller Stimmen.
Diese Abstimmung beginnt jetzt und wird bis zum Mittwoch, dem 1. April, um 23:59 Uhr laufen.
Abstimmung - Ergänzung von §9 Erhaltung der Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes
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