السبت، 14 مارس 2015

Antrag auf Änderung des Gesetzes zur Erhaltung der Wehrfähigkeit des deutschen Bundes

Das Kurfürstentum Hessen beantragt hiermit im §1 des Gesetzes zu Erhaltung deer Wehrfähigkeit des Deutschen Bundes folgenden Satz einzufügen:



"Kosten zum Unterhalt irregulärer Truppen, insbesondere jede Art von Milizen und Nationalgarden zählen nicht zu den von diesem Gesetz geforderten Ausgaben.", womit der Paragraph wie folgt lauten würde:




Zitat:




Ein jedes Bundesglied ist dazu verpflichtet ein Truppenkontingent im Wert von mindestens 0,85% seiner Bundesbevölkerung zu je 3 Gulden (0,85%Bev*3Gulden=Truppensold) zu unterhalten. Kosten zum Unterhalt irregulärer Truppen, insbesondere jede Art von Milizen und Nationalgarden zählen nicht zu den von diesem Gesetz geforderten Ausgaben.



Begründung: Milizen und andere irreguläre Truppen sind in der Regel aus örtlichen Anwohnern zusammengesetzt und unterliegen im Regelfall nicht einer ähnlich gearteten Kommandostruktur wie reguläre Soldaten. Ihre Verwendung im Falle eines Bundeskrieges, insbesondere außerhalb deseigenen Staates scheint daher fraglich.



Eine Diskussion zu diesem Sachverhalt fand bereits mehrfach statt (siehe den Wehrfaden), daher bitten wir den Sekretär um Einleitung einer Abstimmung.





Antrag auf Änderung des Gesetzes zur Erhaltung der Wehrfähigkeit des deutschen Bundes

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